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Das Recht am eigenen Bild vs. Pressefreiheit - Part I
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Note: the following informations are available only in german language +++ Das Institut zur Förderung publizistischen Nachwuchses hat eine Umfrage über Ansehen und den Status Journalisten initiiert. Titel des Projekts: Was die Deutschen von Journalisten erwarten und wie sie enttäuscht werden. Das Ergebnis: Lediglich ein Drittel der Deutschen vertraut Journalisten. Allerdings halten mehr als die Hälfte der 1.054 Befragten die Gilde der Journalisten mächtiger als Politiker. Und annähernd 100 Prozent der Befragten finden das das nicht gut. Zwei Drittel glauben: Journalisten unterdrücken Stellungnahmen von Experten, die anderer Meinung sind als die Journalisten. Das Fazit: Es gibt zwar eine zunehmende Politik-Verdrossenheit - aber auch eine Journalisten-Verdrossenheit. Was zu der abstrakten Frage führt: Darf die Presse alles? Wo hat die Pressefreiheit ihre Grenzen?

Die Freiheit der Presse ist nicht ohne Einschränkungen gewährleistet und steht nicht über anderen Gesetzen. Gemäß Artikel 5 II des Grundgesetzes findet die Pressefreiheit deutlich ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören § 22 und § 23 des KUG, welche sich u.a. mit dem Recht am eigenen Bild befassen.

KunstUrhG (KUG)

§ 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 [Ausnahmen zu §22] (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Festzügen und ähnlichen Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, falls die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Nach § 22 KUG dürfen also Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. § 23 KUG allerdings enthält Ausnahmen. Die wichtigste davon: Bildmaterial darf auch ohne die eigentlich erforderliche Einwilligung verbreitet werden, wenn es sich um Bildmaterial der Zeitgeschichte handelt. Im Ergebnis eine weitgehende Freiheit in der Bild-Berichterstattung, wenn berichtet wird über Vorgänge von öffentlichem Interesse unter Zuhilfenahme von bildlichen Darstellungsformen der an diesen Vorgängen beteiligten Personen. Die Begriffsdefinition „Zeitgeschichte“ wird dabei in einem erweiterten Sinne verstanden. Was gehört zu Zeitgeschichte?

- das politische Leben
- das soziale Leben
- das kulturelle Leben
- das wirtschaftliche Leben


Diesen Bereichen sind sämtliche Erscheinungen im gegenwärtigen Leben zuzuordnen, welche von der Öffentlichkeit beachtet werden oder bei der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit finden. Also umfasst die Zeitgeschichte in diesem Kontext historische Geschehnisse wie auch tagesaktuelle Ereignisse. Das gilt für das lokale, regionale und überregionale Geschehen.

Weil der Begriff der Zeitgeschichte auch vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu definieren ist, darf die Presse nach publizistisch relevanten Kriterien entscheiden, was sie (die Presse/im engeren Sinne der Journalist) als öffentliches Interesse hält. Dabei muss abgewägt werden zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz der Privatsphäre. Es besteht eine permanente Wechselwirkung. Das Recht auf den eigenen Persönlichkeitsschutz ist höher einzustufen, je geringer der Informationswert eines Ereignisses ist. Überwiegt jedoch der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto weniger kann der Betroffene sein Schutzinteresse geltend machen. Enthält die Presseberichterstattung einen ausreichenden Informationswert, ist es für die Bildveröffentlichung nicht extra erforderlich, dass ein inhaltlicher Bezug zwischen Bild und Text besteht oder das Bild im Zuge der Berichterstattung erstellt wurde. Dieser Kontext ist relevant bei der Veröffentlichung von so genannten „Promi-Bildern“ aus dem Alltag der Prominenten. Ein Beispiel aus dem realen Leben verdeutlicht diese Zusammenhänge.


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