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Das Recht am eigenen Bild vs. Pressefreiheit - Part III
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Neben relativen Personen der Zeitgeschichte, gibt es noch absolute Personen der Zeitgeschichte. Damit sind Personen gemeint, die aufgrund ihrer hervorgehobenen gesellschaftlichen Position, durch besondere Leistungen oder durch ein außergewöhnliches Verhalten aus der Masse hervorragen. Dieser Personenkreis erhält eine öffentliche Aufmerksamkeit unabhängig von etwaigen zeitgeschichtlichen Ereignissen. Bilder von diesem Personenkreis betrachtet die Öffentlichkeit insbesondere wegen der dargestellten Person Willen. Allein die Darstellung und Veröffentlichung von Bildmaterial über absolute Personen der Zeitgeschichte hat einen erhöhten Öffentlichkeitswert. In den überwiegenden Fällen dominiert dabei das öffentliche Interesse an der Berichterstattung.

Welche Personengruppen sind als absolute Personen der Zeitgeschichte zu definieren?

Dazu gehören u. a. bekannte Sportler, Künstler und Schauspieler, bedeutende Politiker, maßgebliche Repräsentanten der Wirtschaft und Gesellschaft, Angehörige von regierenden oder repräsentierenden Königs- oder Fürstenhäusern, bekannte Personen aus TV und Radio, bedeutende Wissenschaftler, Autoren und Musiker.

Mit dem Begriff „absolute Personen der Zeitgeschichte“ lässt sich erklären, wieso bekannte Politiker oder Prominente auch in weniger schönen Situationen fotografiert werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) übte aber Kritik an der Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte und entschied bei einer Beschwerde eines Fürstenhauses differenzierter. So lässt der EGMR nur dann die Veröffentlichung von Fotos bekannter Persönlichkeiten ohne Einwilligung zu, wenn dadurch zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beigetragen werde. Dies sei, so der EGMR, bei Bildmaterial das die Abgebildeten lediglich bei Details in ihrem Privatleben zeige, nicht der Fall. Daraus ergibt sich eine bedingte Bindungswirkung für die Rechtssprechung. Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin für Klarheit gesorgt: Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des EGMR dienen lediglich als Auslegungshilfen für die Festlegung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten, falls dies nicht zu einer Einschränkung des Grundrechtsschutzes führt. Im Ergebnis bedeutet dies:

Übrigens: Fachgerichte können Entscheidungen des EGMR an das nationale Recht anpassen. Das Bundesverfassungsgericht hat letztendlich aber auch klargestellt: Die Abbildungsfreiheit ist nicht auf jene Bildnisse beschränkt, die absolute Personen der Zeitgeschichte bei gesellschaftlichen Anlässen zeigen. Als Begründung wird angeführt, dass die Öffentlichkeit sehr wohl ein berechtigtes Interesse daran hat, zu erfahren, ob diese Personen, die ja nicht selten als Vorbilder gelten, ihr gesellschaftlich funktionales Verhalten in Übereinstimmung bringen mit dem privaten Verhalten. In Deutschland bleibt es bei der Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte.

In welchen weiteren Fällen dürfen Bilder, ohne dass erforderliche Einwilligung gem. §22 KUG vorliegt, veröffentlicht oder dargestellt werden? Gemäß §23 KUG ist dies dann erlaubt, wenn die dargestellten Personen an Demonstrationen, Versammlungen, festlichen Umzügen oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen. Ob hingegen die an einer Demonstration beteiligten Ordnungskräfte bzw. Polizisten auch abgebildet werden dürfen, ist strittig. Dagegen spricht: Ordnungskräfte oder Polizisten sind nicht selbst Teilnehmer der Demonstration, sondern begleiten bzw. sichern die Demonstration nur ab. Darum nehmen Polizisten in diesem Kontext nur die pflichtgemäße Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe wahr.

Die Freiheit der Presseberichterstattung bzw. die der Foto-Presse gilt nicht nur eingeschränkt für die Versammlung oder Demonstration, sondern auch für den Rahmen, in dem sie stattfindet. Und auch für die Wirkung, die sie entfaltet. Aus diesem Grunde ist die Abbildung von Polizisten in vielen Fällen zulässig, aber nicht in allen. Letzeres ist der Fall, wenn berechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KUG einer Veröffentlichung entgegenstehen. Polizisten können bei spektakulären Einsätzen oder Übergriffen selbst zu relativen Personen der Zeitgeschichte werden und eine Abbildung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wäre zulässig. In diesen Situationen ist es auch zulässig, Portrait-Aufnahmen von Polizisten zu veröffentlichen, wenn ein exponiertes Verhalten dieser Beamten gegeben ist. Andernfalls aber wäre dies nicht zulässig und auch nicht durch §23 Abs. 1 Nr. 3 KUG gedeckt.

Wenn nun aber bei einer Demonstration Polizisten einen Journalisten oder Pressefotografen auffordern, keine Bilder anzufertigen oder die Herausgabe des Speichermediums verlangen?

Die Innenministerkonferenz hat am 26. November 1993 so genannte „Verhaltensgrundsätze für Polizei und Pressevertreter zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Presseberichterstattung“ beschlossen. Nach den Verhaltensgrundsätze solle ein klärendes Gespräch stattfinden, wenn Polizisten von einen Pressefotografen die Herausgabe des Speichermediums verlangen, weil davon auszugehen ist, darauf nicht autorisierte Abbildungen von Polizisten im Einsatz zu finden. Speichermedien dürfen nur sicher gestellt oder beschlagnahmt werden, soweit die aktuelle Rechtslage dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zulässt. Nicht erforderlich ist eine Sicherstellung des Presseausweises. Es reicht vielmehr aus, zu überprüfen, ob und in welcher Form der Ausweisinhaber journalistisch tätig ist.



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