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Corona-Krise: Presseausweis, Journalisten und Sonderrechte
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Auf Journalisten, Blogger, Pressefotografen, (Online-) Redakteure und Reporter kommt in Zeiten der Corona-Krise eine besondere Verantwortung zu: Sie sollen sachlich objektiv über Tatsachen berichten und die Öffentlichkeit über alle Facetten der Corona-Krise (z. B. Vorsorgemaßnahmen, Aufklärung oder Katastrophenpläne) informieren. Dabei dürfen die Behörden Pressevertreter/innen nicht allein lassen. Schließlich müssen Journalisten auch bei Ausgangssperren oder Ausgangsbeschränkungen vor Ort recherchieren und sich ein Lagebild verschaffen. Nur eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit gewährleistet eine umfassende Presseberichterstattung.

GNS Press
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Noch ist es nicht soweit, wonach Journalisten in allen Ländern als systemrelevante Berufsgruppe anerkannt werden. obwohl es in Zeiten der Krise unverzichtbar ist, dass die Presse ihren Aufgaben uneingeschränkt nachkommen kann.


Sonderrechte: Gelten die Ausgangsbeschränkungen auch für Journalisten?
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Journalisten profitieren indirekt von einer erweiterten Bewegungsfreiheit, da Recherchen, das Anfertigen von Pressebildern, Informanten-Gespräche oder einfach nur Lage-Sondierungen im Grunde immer und überall erforderlich sein können. Die Ausgangsbeschränkungen sind bei Journalisten im Kontext einer journalistischen Berufsausübung kaum wirksam.

Die uneingeschränkte Presseberichterstattung gilt ist auch in Zeiten von Covid-19. GNS-Member können eine gesonderte Covid-19-Bestätigung erhalten, wonach eine Presseberichterstattung zum Thema Corona-Krise ausgeübt werden kann. Auf Verlangen kann die Bestätigung zum Nachweis der journalistischen Tätigkeit vorgelegt werden. Die Bestätigung ist wie eine Art Presse-Passierschein anzusehen, damit Journalisten Ihre berufliche Tätigkeit z.B. gegenüber Behördenvertretern ergänzend dokumentieren können.


Sind Recherchen vor Ort oder das Fotografieren (Pressebilder erlaubt)?
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Es gibt kein Berufsverbot für Pressefotografen, Reporter oder Journalisten während der Krise. Doch aufgepasst: Es könnte sein, dass die zu fotografierende Person/der Informant unter die Verordnung der Kontaktsperre fällt. Das wäre dann eine Einzelfallentscheidung und eventuell trotzdem zulässig sein, wenn in der Situation beide ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Nutzen Sie den digitalen Presseausweis mit QR-Code, worüber automatisch eine Online-Bestätigung eingeholt werden kann.


Können Journalisten länderspezifische Verordnungen umgehen?
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Länderspezifische Verordnungen zum Schutz vor dem Corona-Virus müssen nicht "umgangen" werden, das wäre der Sache auch nicht dienlich. Die Berufsausübung als Journalist oder Reporter ist während der Krise nicht verboten oder eingeschränkt, schließlich sollen die Pressevertreter/innen das aktuelle Zeitgeschehen dokumentieren. Tipp: Nutzen Sie den digitalen Presseausweis mit QR-Code, worüber dann automatisch eine Online-Bestätigung eingeholt werden kann. Folgende Tätigkeiten gehören, je nach Anlass, zur journalistischen Berufsausübung:
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 • Treffen mit Informanten vor Ort
 • Recherchen vor Ort
 • Wetterfotografie
 • Austausch mit Kollegen/Kolleginnen vor Ort
 • Vor-Ort Presseberichterstattung
• Lagesondierung und Beobachtungen vor Ort
• Anfertigen von Pressebildern
• Interviews vor Ort
• Das kontaktieren von Behördenvertretern
• Befragungen/Umfragen vor Ort


Bei Kontrollen durch Polizei und Behörden: Triftigen Grund nachweisen
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Sollten bei Behördenvertretern Zweifel aufkommen an der journalistischen Berufsausübung, müssen Journalisten plausibel darlegen können, weshalb sie sich gerade an der einen oder anderen Örtlichkeit aufhalten. Im Behördendeutsch: Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.  Repräsentanten der Presse dürfen Ihren Beruf jederzeit ausüben wie andere Berufstätige auch. Journalisten, Reporter, Kameraleute oder Pressefotografen dürfen ihre berufliche Tätigkeit selbstverständlich uneingeschränkt ausüben. Das gilt als triftiger Grund und somit in den meisten Fällen als Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen.

Eine Sondergenehmigung zur journalistischen Berufsausübung ist nicht erforderlich. Die journalistische Tätigkeit muss gegenüber berechtigten Dritten nur klar, eindeutig und plausibel (glaubhaft) dargelegt werden. Als Journalist sollten Sie darauf vorbereitet sein und geeignete Nachweise mitführen (z. B. Redaktionsbestätigung, Presse-Legitimation, Presseausweis, Redaktionsausweis o. ä.). Journalisten können sich frei bewegen und müssen für ihre Tätigkeit keine Genehmigung der Behörden einholen. Tipp: Nutzen Sie den digitalen Presseausweis mit QR-Code, worüber dann automatisch eine Online-Bestätigung eingeholt werden kann.


Landesgrenzen passieren mit dem Presseausweis?
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Frankreich, Österreich, Schweiz, Dänemark und Luxemburg: Pressevertreter können entgegen dem allgemeinen Zurückweisungserlass zum Zwecke ihrer Berufsausübung die Grenzen durchaus noch passieren (ähnlich wie bei Berufspendlern mit Pendlerbescheinigung, die als Ausnahmegruppen gelten). Auf Nachfrage müssen hierfür berufliche Gründe glaubhaft dargelegt werden, wobei der Presseausweis allein eventuell nicht mehr ausreicht. Allerdings gibt es kein Berufsverbot für Journalisten und aus triftigen beruflichen Gründen sollte die Einreise dennoch möglich sein.

GNS-Member können für solche Zwecke unterstützend, je nach Anlass, eine Redaktionsbestätigung erhalten. Tipp: Nutzen Sie den digitalen Presseausweis mit QR-Code, worüber dann automatisch eine Online-Bestätigung eingeholt werden kann. Es gibt aber keine Garantie, dass der Grenzübertritt klappt. Das bedeutet: Einzelfälle werden geprüft, dann kommt es auf die Glaubhaftmachung der Gründe an (z. B. Berufsausübung zwingend erforderlich, weil ...). In Zeiten der Krise können sich die Vorgaben der Verwaltung allerdings auch ziemlich schnell ändern.



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